Testamentsvollstreckung

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird dem Erblasser eine weitreichende Einflussnahme über seinen Tod hinaus gewährt. Aufgrund steigender Werthaltigkeit der Nachlässe durch die Lebens- und Wirtschaftsleistung der Wirtschaftswundergeneration gewinnt die Testamentsvollstreckung ständig an Bedeutung. Hinzu kommt der Umstand, dass die Begehrlichkeiten an den Nachlässen für die Erben aus den Folgegenerationen zunehmen. Kinder und Enkel, denen es häufig nicht möglich ist, die Erfolge der älteren Generation fortzusetzen oder auch nur deren erarbeitenden und erschaffenen Werte zu wahren.

Hier setzt die Testamentsvollstreckung als Instrument der Durchsetzung des Erblasserwillens auch nach seinem Tode an.

  •  Sie dient der Sicherung und Fortsetzung des Erblasserwillens mit Bindungswirkungen gegebenenfalls über Jahrzehnte hinaus.
  •  Die Testamentsvollstreckung schützt den Nachlass vor dem Zugriff der Eigengläubiger des (überschuldeten Wunsch-) Erben.
  • Die Testamentsvollstreckung dient der Sicherung der dort auch tatsächlichen Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen, die der Erblasser angeordnet hat.
  • Sie dient der Vereinfachung der Erbauseinandersetzung und der Vereinfachung der Verwaltung des Nachlasses bei einer größeren Zahl von Miterben oder wenn diese nur eingeschränkt zu erreichen sind.
  • Sie schützt den Nachlass gegen den Zugriff durch einen ungeeigneten, einen böswilligen oder einen geschäftsunerfahrenen Erben.
  • Bei minderjährigen Erben dient sie insbesondere auch dazu, den gesetzlichen Vertreter, der als ungeeignet angesehen wird, für den Minderjährigen über den Nachlass verfügen zu lassen. Die geschieht insbesondere im Rahmen der Gestaltung sogenannter "Geschiedener-Testamente".
  • Sie dient, in Kombination mit weiteren erbrechtlichen Gestaltungsmitteln, der Veränderung des Zugriffs Dritter auf den Nachlass. Besonders erwähnungswert ist hier die Gestaltung des sogenannten Behindertentestaments mit dem Ziel der Verhinderung des Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass.